Feuerzeug, Tabak und Shisha auf Reisen

Feuerzeug, Tabak und Shisha auf Reisen

Feuerzeug und Streichhölzer im Flugzeug

Pro Person ist ein Feuerzeug oder eine kleine Schachtel Streichhölzer erlaubt. Trag es am Körper, also in der Jacken- oder Hosentasche, nicht im Handgepäck. Im aufgegebenen Koffer sind Feuerzeuge und Streichhölzer verboten.

Was das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) je Feuerzeug erlaubt:

  • Gasfeuerzeug, auch Einwegfeuerzeug: eins, am Körper.
  • Benzinfeuerzeug, bei dem das Benzin ganz im Docht oder in der Watte aufgesogen ist: eins, am Körper.
  • Lichtbogenfeuerzeug: eins, am Körper. Für den Akku gelten zusätzliche Vorgaben.
  • Sturm- oder Jetfeuerzeuge mit blauer Flamme: verboten.
  • Nachfüllgas und Feuerzeugbenzin: verboten.
  • Streichhölzer: nur Sicherheitszündhölzer, die an der Reibfläche zünden. Überallzünder sind verboten.

Fluggesellschaften dürfen strengere Regeln haben, und die gehen vor.

E-Zigarette

E-Zigaretten und Ersatzakkus kommen ins Handgepäck oder in die Jackentasche, nie in den aufgegebenen Koffer. An Bord darfst du sie weder benutzen noch laden. Mehr dazu steht in unserem Ratgeber zur Akku-Sicherheit.

Shisha-Kohle und Shisha-Tabak

Für Shisha-Kohle haben wir beim LBA keine eindeutige Regel gefunden. Grillanzünder und Anzündwürfel sind verboten. Ob selbstzündende Kohle als Gefahrgut gilt, klär bitte vor dem Flug mit deiner Fluggesellschaft. Tabak und Shisha-Tabak nennt das LBA in seinen Gefahrgutlisten nicht.

Tabak beim Zoll

Wer aus einem Land außerhalb der EU zurückkommt und mindestens 17 ist, darf zollfrei mitbringen: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak. Shisha-Tabak zählt als Rauchtabak. Die Mengen gelten einmal pro Reise, Käufe im Duty-Free werden mitgezählt. Liquids fallen unter „andere Waren“: bis 430 € Warenwert bei Flug- und Schiffsreisen, sonst bis 300 €.

Innerhalb der EU gibt es Richtmengen für den Eigenbedarf: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 kg Rauchtabak einschließlich Shisha-Tabak und 1 Liter Liquid in höchstens 10 Packungen. Wer mehr dabeihat, muss glaubhaft machen, dass es für den eigenen Bedarf ist. Sonst nimmt der Zoll an, dass die Ware verkauft werden soll, und verlangt Tabaksteuer.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.