Lachgas-Verbot seit April 2026: Was jetzt gilt

Lachgas-Verbot seit April 2026: Was jetzt gilt

Seit dem 12. April 2026 gelten für Lachgas in Deutschland neue Regeln. Grundlage ist eine Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), verkündet am 7. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 2).

Was verboten ist

Lachgas steht jetzt in Anlage 2 des NpSG. Daraus folgen drei Verbote:

  • Kartuschen oder Flaschen mit mehr als 8,4 g Füllmenge darf niemand mehr handeln, einführen, kaufen oder besitzen. Dasselbe gilt, wenn bei einem Verkauf mehr als zehn kleine Kartuschen über den Tresen gehen.
  • Auch kleine Kartuschen bis 8,4 g dürfen nicht mehr im Versandhandel oder über Automaten verkauft werden. Online bestellen geht also nicht mehr.
  • An Personen unter 18 Jahren darf Lachgas gar nicht abgegeben werden. Minderjährige dürfen es auch nicht kaufen oder besitzen.

Was erlaubt bleibt

Ausgenommen sind Produkte, aus denen sich das Gas nur mit großem Aufwand herausholen lässt. Das Bundesgesundheitsministerium nennt ausdrücklich Fertigsprühsahne. Gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Verwendung bleibt ebenfalls erlaubt, genauso Arzneimittel und Medizinprodukte.

Welche Strafen drohen

Wer gegen das Handels- oder das Versandverbot verstößt, macht sich strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, schon der Versuch ist strafbar. Bei gewerbsmäßigem Handel sind es ein bis zehn Jahre.

Was das für unseren Shop heißt

Lachgas gibt es bei uns nicht online.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.